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Welche Rechte hat der Käufer und wie wird eine Reklamation richtig durchgeführt?

 

Sie haben etwas neues in einer OVP gekauft, packen es mit gewisser Vorfreude aus, nur um feststellen zu müssen, das es beschädigt ist, oder nicht funktioniert? Oder es funktioniert nur eine kurze Zeit?

Hier einige Tipps für Ihre weitere Vorgehensweise:

  1. Gewährleistungsausschluss
    Hinweise wie “Öffnen führt zum Gewährleistungsausschluss” sind nicht immer zulässig. Für die meisten Dinge wie Bücher, CDs/DVDs, Kaffemaschinen, Hifi-Anlagen, Fernseher u.s.w. ist es zulässig. Bei einem PC sieht das anders aus: Wenn Sie über das notwendige Fachwissen verfügen, dürfen sie ihn öffnen, um ihn beispielsweise aufzurüsten.
  2. Artikel defekt
    “Was tun bei Defekt, oder wenn sich eine Fehlfunktion eingeschlichen hat?”
    Innerhalb von 6 Monaten: Der Verkäufer muss für Ersatz oder Reparatur sorgen, da davon ausgegangen wird, dass das Gerät auf jeden Fall schon beim Kauf defekt war.
    Nach 6 Monaten und bis zu 2Jahre: Sie müssen beweisen, dass das Gerät schon beim Kauf defekt war! Sollte der Verkäufer sich nicht darauf einlassen, dann kommen Sie nur Mithilfe einer Fachwerkstatt und vielleicht sogar nur über Klage weiter. Am Ende bedeutet es eigentlich nur, das man nur noch 6 Monate Garantie hat, denn es ist fast unmöglich oder viel zu aufwendig, sich mit den ohnehin schlecht gelaunten Verkäufer auseinander zu setzen.
    Die Vorgehensweise der Rückgabe ist aber in allen Fällen gleich:
    a) Das Gerät zum Verkäufer/Händler bringen. Nicht zum Hersteller! Nur der Verkäufer/Händler steht gesetzlich in der Haftung, da nur er allein Vertragspartner ist.
    b) Bei der Abgabe auf ein Neugerät oder Reparatur bestehen. Die Wahl ist in der Regel bei Ihnen.
    c) Dem Verkäufer eine angemessene Frist (ca.1 Woche) einräumen. Alle Kosten der Reparatur inkl. Versandkosten, hat der Verkäufer zu tragen. Landgericht Ellwangen (AktZ.: 5 O 443/98)
    d) Sollte die Reparatur 2x gescheitert, oder die Ersatzlieferung innerhalb dieser Frist noch nicht
    erfolgt sein, kann man ein 3. mal dem Verkäufer eine angemessene Frist (wieder 1 Woche) setzen in der die Reparatur oder Neulieferung abgeschlossen sein muss. Geschieht in diesem Zeitraum nichts, kann man sofort vom Kaufvertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis mindern. Nach dieser 3. Frist muss man keinen weiteren Reparaturversuch, oder eine neue Lieferung, abwarten.
    Wartezeiten von über 3 Monaten und mehr als 3 Reparaturversuche muss man nicht hinnehmen.
    Sollte sich der Verkäufer weigern, das defekte  Gerät zu reparieren, oder Ersatz zu beschaffen, kann man sofort den Kaufvertrag auflösen. Der Verkäufer muss dann den Kaufbetrag in einer von Ihnen gesetzten Frist, spätestens aber nach 30 Tagen, erstatten. Zahlt er zu spät, können Sie schriftlich Zinsen fordern. Sie haben das Recht auf Rückzahlung. Eine Gutschrift müssen Sie nicht hinnehmen.
    Bei sogenannten "minimalen Fehlern" kann der Händler zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung
    wählen. Erst wenn der gewählte Weg fehlschlägt, darf man den  Kaufpreis mindern. Eine vollständige Rückzahlung steht in diesem Fall nicht zu.
    Wichtig: Sollte durch das defekte Gerät weiterer Schaden (Feuer usw.) entstanden sein, kann man
    Schadensersatzansprüche in Höhe des Schadens geltend machen.
  3. Gewährleistungsrechte
    Übrigens gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auch bei:
    - Schlussverkaufsware (Sommer/Winter)
    - Vom Umtausch ausgeschlossen
    - preisreduzierten Ware
    sofern der Verkäufer nicht auf fehlerhafte Ware oder B-Ware durch Schilder hingewiesen hat! Oben genannte Hinweise schließen nur den sogenannten Kulanzumtausch aus, aber nicht ein offensichtlich defekten Artikel!

 

Weitere interessante Informationen dazu finden Sie auch hier.